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   LAG Nürnberg, 06.02.2009 - 4 Ta 170/08   

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https://dejure.org/2009,21613
LAG Nürnberg, 06.02.2009 - 4 Ta 170/08 (https://dejure.org/2009,21613)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 4 Ta 170/08 (https://dejure.org/2009,21613)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 06. Februar 2009 - 4 Ta 170/08 (https://dejure.org/2009,21613)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - gesonderter Antrag auf Bewilligung oder nachträgliche Erstreckung bezüglich eines Vergleichmehrwerts vor Verfahrensbeendigung erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich bei Antragstellung nach Instanzende

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 114, 117, 119 ZPO
    Prozesskostenhilfe - Bewilligungsantrag vor Ende des Verfahrens - Vergleichsabschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1
    Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei Antragstellung nach Instanzende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2007 - 7 Ta 129/07

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung des Antrags auf den Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Nürnberg, 06.02.2009 - 4 Ta 170/08
    Die im Vergleich mit geregelten Herausgabeansprüche und sonstigen Streitfragen hätten kurz dargestellt und zum Ausdruck gebracht werden müssen, wegen diesbezüglich ausreichender Erfolgsaussichten auch für diese Rechtsverfolgung oder -verteidigung Prozesskosten bewilligt bekommen zu wollen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - zitiert in Juris).

    Solche können nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz angenommen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.05.2007, aaO; Zöller-Philippi, ZPO, 26.Aufl., § 119 Rz 37, § 117 Rz 2b,2c).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 8 Ta 139/07

    Prozesskostenhilfe: Antragstellung nach Instanzende

    Auszug aus LAG Nürnberg, 06.02.2009 - 4 Ta 170/08
    Eine diesbezügliche Hinweis- bzw. Fürsorgepflicht des Gerichts für eine anwaltlich vertretene Partei besteht nicht (so LAG Rheinland-Pfalz v. 14.06.2007 - 8 Ta 139/07 - zitiert in Juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2010 - 25 Ta 2265/10

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Kosten - Vergleichsmehrwert

    Dies gilt aber nur insoweit, als sich der Vergleichsinhalt auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits beschränkt (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2009 - 21 Ta 10/09 - juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 06. Februar 2009 - 4 Ta 170/08 - JurBüro 2009, 262).

    Hierauf ist vom Gericht auch nicht nach § 139 ZPO hinzuweisen, denn diese Vorschrift verlangt nicht, auf eine Antragserweiterung hinzuwirken (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 06. Februar 2009 - 4 Ta 176/08 - JurBüro 2009, 262; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 7 Ta 129/07 - juris).

    Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen aber vor dem Instanzende dem Gericht vorliegen (Geimer in Zöller, a. a. O., § 117 Rn. 2c), danach haben sie keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 114 ZPO) mehr; diese kann nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz bestehen (BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415; BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 163/04 - a. a. O.;LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Ta 3/10 - juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 06. Februar 2009 - 4 Ta 170/08 - juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2007 - 6 Ta 324/07 - EzA-SD 2007 Nr. 9, S. 16; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 117 Rn. 2b).

  • LAG München, 18.06.2010 - 10 Ta 81/09

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe

    Wenn aber wie hier die Frage des Inhalts des Zeugnisses nie Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war (§ 261 Abs. 1 ZPO), kommt eine Vergütung aus der Staatskasse dafür unter keinen Umständen in Betracht (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2009, 369; LAG Nürnberg JurBüro 2009, 262, 263).
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